Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium). Die Folge: Auch nach Abschluss des Bachelorstudiums kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, unabhängig davon, ob das Kind nebenher arbeitet oder nicht.
Hintergrund: Eltern von erwachsenen Kindern erhalten für diese bis zu deren 25. Lebensjahr u. a. dann Kindergeld, wenn die Kinder für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind allerdings nur dann berücksichtigt, wenn es nebenher nicht zu viel arbeitet. Hier gilt eine Grenze von bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist ebenfalls unbeachtlich.
Streitfall: Der Sohn der Klägerin beendete sein Studium der Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor. Danach führte er es als Masterstudium fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich u. a. als studentische Hilfskraft tätig. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet und seine Nebentätigkeit kindergeldschädlich sei.
Entscheidung: Dem ist der Bundesfinanzhof (BFH) nicht gefolgt.
- Das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium ist nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten.
- Denn vorliegend wurden Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt (sog. konsekutives Masterstudium). Sie sind daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen.
Hinweis: Da die Erstausbildung im Streitfall mit dem Bachelor-Abschluss noch nicht beendet war, kam es nicht darauf an, dass der Sohn bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
Rundschreiben Juni 2016